Rechtsfolgen der Nichtigkeit Ist ein Vertrag nichtig und wurden die beiden Leistungen schon ausgetauscht, können die Vertragspartner diese wieder zurückverlangen. Beispiel: A kauft von B ein PKW zum Preis von 2.000 Euro. Wegen unerkannter Geisteskrankheit des A ist der Vertrag nichtig B. Keine Nichtigkeit; weitere Fehlerfolgen Für den Fall der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts sieht das Gesetz keine einheitliche Rechtfolge vor. Vielmehr besteht in Abhängigkeit von Art und Schwere des Rechtsverstoßes eine ganze Kaskade unterschiedliche r Fehlerfolgen
Folgende Gründe kommen für eine Nichtigkeit von Rechtsgeschäften in Betracht: Fehler bei der Willenserklärung gemäß §§ 116 ff. BGB Formmangel gemäß § 125 BGB Mangelnde Geschäftsfähigkeit gemäß § 105 BGB Scheingeschäft gemäß § 117 BGB Scherzgeschäft gemäß § 118 BGB Sittenwidrigkeit gemäß §§ 134 und. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften Bei bestimmten Sachverhalten hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, daß Rechtsgeschäfte, denen wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Gültigkeit fehlen, unwirksam sind. Sie lösen keine Rechtsfolgen aus und werden so behandelt, als wären sie überhaupt nicht abgeschlossen worden Dabei wird auf alle wesentlichen Nichtigkeitsgründe eingegangen, wie etwa Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit, Vorbehalts, Scheingeschäft, Sittenwidrigkeit, Wucher, Formverstößen (insbesondere fehlende Schriftform!), Nichtigkeit nach Anfechtung (wegen Irrtums, Drohung, Täuschung) oder Nichtigkeit im AGB-Recht
C. Rechtsfolge: Nichtigkeit. Als Rechtsfolge hat der Verstoß gegen die guten Sitten die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Beispiel: Nichtigkeit des schuldrechtlichen Bürgschaftsvertrags. Hierbei ist zu beachten, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft gesondert zu prüfen sind. Ist das Verpflichtungsgeschäft nichtig, so ist zu prüfen, ob das Verfügungsgeschäft an. Bei den nun folgenden allgemeinen Wirksamkeitshindernisse n handelt es sich um diejenigen Wirksamkeitsvoraussetzungen, deren Fehlen die endgültige Unwirksamkeit (= Nichtigkeit) des vorgenommenen Rechtsgeschäfts besiegeln. Das Rechtsgeschäft ist dann von Anfang an nichtig Das Nichtigkeitsdogma ist eine rechtswissenschaftliche Lehre. Sie besagt, dass Rechtsnormen, die gegen höherrangiges Recht verstoßen, ex tunc, also von Anfang an nichtig sind. Im Prinzip ist es, als wäre die Norm nie erlassen worden
Denn aus § 134 BGB ergibt sich, dass im Zweifel die Nichtigkeit als Rechtsfolge eintreten soll. Diese Norm stellt folglich keine Rechtsfolgenregelung dar, sondern ist eine Auslegungsregel. Nicht in jedem Fall ist die Nichtigkeit Folge des Verstoßes. Ob diese vorliegt, ist somit durch Auslegung des Verbotsgesetzes zu ermitteln Rechtsfolge des Verstoßes gegen die guten Sitten ist die Nichtigkeitdes Geschäfts. Wie bei § 134 BGB erfasst auch die Nichtigkeit bei § 138 BGB zunächst nur den sittenwidrigen Teil selbst. Die Wirksamkeit des übrigen Rechtsgeschäfts richtet sich nach § 139 BGB
Die Rechtsfolge ist dann die Nichtigkeit des Vertrages. Kommt es zum Streit vor dem Gericht gelten die allgemeinen Grundsätze über die Beweislast: Jeder muss das beweisen, was für ihn einen Vorteil bedeutet. So muss also der ausgebeutete Vertragspartner beweisen, dass es sich um einen sittenwidrigen Vertrag handelt Umstände offenkundig ist.5 Eine Nichtigkeit wird nur ausnahmsweise zu bejahen sein. In der Li-teratur werden hierfür folgende Kriterien benannt: - der Bußgeldbescheid hat keinen vollstreckbaren Inhalt, - die ausgesprochene Rechtsfolge ist dem Recht der Ordnungswidrigkeiten unbekannt un Nichtigkeit wird vom Gesetz als Folge besonders schwerer Mängel des Rechtsgeschäfts angeordnet. Nichtigkeitsgründe sind z.B. Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden (§ 105 BGB, Geschäftsfähigkeit), das Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) oder einer Scherzerklärung (§ 118 BGB), die Nichteinhaltung einer vorgeschriebenen oder vereinbarten Form des Rechtsgeschäfts (§125. Letztlich sind zwei Formen von Nichtigkeitsgründen zu unterscheiden. Ein Jahresabschluss kann einerseits nichtig sein, weil hinsichtlich der Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses befinden soll, Einberufungsmängel vorliegen. Andererseits können auch inhaltliche Mängel zur Nichtigkeit führen
Nichtigkeit tritt ein, wenn das Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt (v.a. wucherisch ist, Wucher), der gesetzlich vorgeschriebenen oder vereinbarten Form ermangelt (§ 125 BGB) oder wirksam angefochten ist (§ 142 BGB, Anfechtung). Vgl. auch Teilnichtigkeit Die Rechtsfolge des § 123 BGB ist Nichtigkeit. Die Anfechtung lässt den Anspruch also entfallen. Sie sollten in Betracht ziehen, den Interessenten wegen versuchten Eingehungsbetruges auch strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Damit unterstreichen Sie zudem den Täuschungsaspekt Allgemeiner Teil. §§ 104 ff. BGB - Geschäftsfähigkeit. § 105 BGB - Nichtigkeit der Willenserklärung. § 105 BGB - Nichtigkeit der Willenserklärung. A. Allgemeines. § 105 Abs. 1 BGB beinhaltet prinzipiell die Rechtsfolge des § 104 BGB bzw. beschreibt die Wirkung einer Erklärung, die von einer dem § 104 BGB zuzurechnenen Person abgegeben wurde Nichtigkeit § 135 GWB bestimmt als Rechtsfolge bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Informationspflicht gemäß § 134 GWB oder bei einer De-Facto-Vergabe die Unwirksamkeit des Vertrags ( Nichtigkeit ) von Anfang an Im Gegensatz zur Anfechtung tritt die Nichtigkeit von selbst und von Anfang an ein. Geltend gemacht werden kann die Nichtigkeit der Wahl deshalb von jedermann, der an der Feststellung der Nichtigkeit ein berechtigtes Interesse hat, zu jeder Zeit in jeder Form (BAG vom 27.4.1976, Az. 1 AZR 482/75; BAG vom 11.4.1978, Az. 6 ABR 22/77)
Mit der rechtlichen Bezeichnung dieser falschen Ernennungen und deren Rechtsfolgen beschäftigt sich diese Arbeit. Konkreter befasst sich diese Arbeit mit einer bestimmten Art der Rechtsfolge bei Ernennungsfehlern, der Nichtigkeit. In diesen Fällen gibt es sogar Möglichkeiten zur Heilung Geltendmachung der Nichtigkeit in irgend einem Verfahren Die Nichtigkeit kann nicht nur in einer Ungültigkeitsklage, sondern in jedem beliebigen Prozess geltend gemacht werden: Erbschaftsklage (ZGB 598 ff.) Vermächtnisklage (ZGB 601 eBook: Rechtsfolge: Nichtigkeit gegen § 4 I EEG verstoßender Verträge? (ISBN 978-3-8487-0547-4) von aus dem Jahr 201 Dieses Repetitorium behandelt insbesondere Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung, Wirksamkeit, Form, Anfechtung und Nichtigkeit von Rechtsgeschäften (§§ 104 - 144 BGB) mit Erklärungen, Definitionen, Schemata und Streitständen